Sicherheit und Transport – relevante Richtlinien und Gesetze
Sicherheit und Transport – relevante Richtlinien und Gesetze
Wer ist eigentlich wofür bei der Transportsicherung, bei dem Verladen und bei der Instandhaltung der Zurrmittel verantwortlich? Dieses Thema ist komplex und der Gesetzgeber hat viele Gesetze und Richtlinien geschaffen – an die sich alle halten müssen, die Waren transportieren. Dieser Artikel möchte sich daher als Leitfaden verstehen, indem alle relevanten Punkte für die rechtliche Ladungssicherheit aufgeführt sind. Wer ist in der Verantwortung?
Pflichten und Verantwortung: Fahrer, Halter und Verlader
Um es direkt vorwegzunehmen: Alle – Fahrer, Halter und auch Verlader – haben die Pflicht, die transportrelevanten Gesetze umzusetzen. Der Halter des Fahrzeugs, der, der das Fahrzeug lenkt und auch der Verlader selbst, der die zu transportierenden Waren in das Fahrzeug verlädt. Dementsprechend sollte sich jeder einzelne beteiligte mit der Ladungssicherung auskennen und diese sollte hinreichend von allen entsprechenden Personen kontrolliert werden.
Verordnungen und Gesetze: Welche sicherheitsrelevanten Texte gibt es?
Die Gesetze und Richtlinien, die für das Transportwesen gelten, sind im BGB (Bundesgesetzbuch), in der StVO (Straßenverkehrsordnung) und in der UVV (DGUV, deutsche gesetzliche Unfallversicherung) sowie in der HGB (Handelsgesetzbuch). Hinzu kommt das Wissen um die verschiedenen Sicherungsmöglichkeiten und Sicherungstechniken.
Verantwortung StVO – Wer ist der Verantwortung?
-
22 StVO: Neben den maximalen Längen und Breiten, die ein Fahrzeug nach der StVO haben darf, hat der Gesetzgeber hier niedergeschrieben, dass die Ladung selbst bei einer Vollbremsung oder Ausweichmanövern nicht verrutschen, umfallen, herausfallen, hin- oder herrollen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Die Ladung muss also bombenfest gesichert sein.
-
30 StVZO: Dieser Paragraf schreibt fest, dass das Fahrzeug, mit welchem die Ladung transportiert wird, verkehrssicher sein muss. Das bedeutet, weder den Insassen noch der Ladung, noch anderen Personen, die im Straßenverkehr teilnehmen, dürfen von einem solchen Transportfahrzeug geschädigt, belästigt oder behindert werden. Die gilt auch bei einem Unfall – hier müssen alle Beteiligten bestmöglich geschützt sein.
- 31 StVZO: Bei dieser Regelung ist sicherzustellen, dass der Führer eines Fahrzeug-Zuges sicher und selbstständig mit solch einem Fahrzeug fortbewegen und damit umgehen kann. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug selbstständig leiten können – das bedeutet auch, dass der Halter nicht „einfach so“ jemanden auf ein Fahrzeug setzen kann, sollte bekannt sein, dass sich der Führer des Fahrzeugs eben nicht damit zurechtfindet.
Bundesgesetzbuch: Auch hier gibt es Vorschriften für die Ladungssicherung
-
823 BGB: Hier kommen wir in den Bereich des Schadensersatzes. Wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ eine Person mit Leib und Leben oder dessen Eigentum und Recht widerrechtlich verletzt, ist zu einem Schadensersatzanspruch verpflichtet. Und das kann bei einer schlechten Ladungssicherung oder einem beschädigten und unsicheren Fahrzeug kostspielig werden. Dabei kumuliert sich der Verstoß bei einem Schadensfall.
- 831 BGB: Dieser Paragraf nimmt auch denjenigen in das „Visier“, der den Auftrag vergibt oder den Fahrer bestellt. Ist hier die Sorgfaltspflicht der Ladungssicherung (zum Beispiel bei dem Verlader oder Halter) nicht gegeben, trägt dieser ebenfalls eine Schuld und wird bei einem entsprechenden Schaden in die Haftung genommen.
UVV / DGUV: Pflichten der Transportbeteiligten
- 37 (4): In den Unfallverhütungsvorschriften, die eng an die deutsche gesetzliche Unfallversicherung geknüpft ist, schreibt noch einmal gründlich und ausdrücklich vor, dass alle zu transportierenden Güter so zu sichern sind, dass sie absolut vor einem Umfallen, Hinunterfallen oder Herumrollenden / Verrutschen ausgeschlossen sind.
HGB: Frachtführer und Verlader
- 412 HGB: Hier wird festgeschrieben, dass im Grundsatz – es sei denn, es ergibt sich etwas anderes – der Absender die zu transportierenden Güter sicher lädt und staut. Betrifft auch die Befestigung und auch das entladen. Für die betriebssichere Verladung ist der Frachtführer (also der Transporteur) zuständig.
DIN-Normen und Fahrzeuge vs. deren Belastbarkeit beim Transport und Sicherung
Da der Fahrzeugführer schlussendlich die Waren von einem Ort zu einem anderen bringt und die tatsächliche Verantwortung trägt, muss er sich auch mit den weiteren DIN-Normen befassen. Er muss sich auskennen. Hier gibt es wieder einige Vorgaben zu beachten, die sich um die Belastungsvorgaben drehen. Wie viel Gewicht kann man also fest verzurren? Es gibt verschiedene Zurrpunkte mit entsprechender DIN-Norm.
VDI Richtlinie 2700FF
Eine Richtlinie, die sich jeder einmal ansehen sollte. Gespickt mit vielen Beispielen für die Ladungssicherung, wird die VDI Richtlinie 2700FF nicht nur stetig erweitert, sie wird auch vor Gericht zurate gezogen. Sie beschäftigt sich im Großen und Ganzen mit den physikalischen Grundlagen einer sicheren und korrekten Ladungssicherung und verweist in ihrem Inhalt ebenfalls auf entsprechende Normen und Regelungen.
DIN und Zurrpunkte
Zurrpunkte befinden sich direkt am Fahrzeug und stellen die Grundlage für eine korrekte Ladungssicherung dar. Auch hier hat der Gesetzgeber Normen festgelegt, welcher Zurrpunkt für welchen Zweck geeignet ist.
DIN 75410: Der Zurrpunkt nach der DIN-Norm 75410 ist geeignet für Kastenwagen oder Pritschenfahrzeuge, die bis zu 2 Tonnen wiegen. Hier können Zurrgurte bis 400 daN genutzt werden. Für 2–5 Tonnen Kastenwagen beträgt die Belastbarkeit schon 500 daN. 800 daN hingegen können bei allen Kastenwagen von 5 bis 7,5 Tonnen nutzbar sein.
EN 12640: Pritschenfahrzeuge, die größer sind, können schwerer beladen werden – daher müssen die Zurrpunkte belastbarer sein. Das bedeutet für ein Pritschenfahrzeug, welches zwischen 3,5 – 7 Tonnen wiegt 800 daN, 1000 daN für Pritschenfahrzeuge, welche zwischen 7.5-12 Tonnen wiegen und 2000 daN für Pritschenfahrzeuge, die noch schwerer und größer sind.
EN 12195-2: Dies ist ebenfalls eine wichtige Regelung, regelt diese die Zurrgurte. Hier wird aufgelistet, wann eine Ablegereife für die Zurrgurte anfällt und auch, dass das Label, welches sich auf dem Zurrgurt befindet, lesbar und vollständig sein muss. Auch wichtig: Der Fahrer des Fahrzeugs muss eine Gebrauchsinformation der Zurrgurte auf Verlangen vorzeigen können. Letztendlich muss sich derjenige um die Zurrgurte kümmern, dem sie gehören – er hat aber auch die Pflicht, auf schadhafte Gurte hinzuweisen beziehungsweise darf diese nicht hernehmen.
Fazit
Auch wenn die ganzen Regelungen, Gesetze und Normen auf den ersten Blick recht unübersichtlich erscheinen, vieles davon wird ohnehin im Alltag selbstverständlich sein. Das sichere Verladen mit den zulässigen Ladungssicherungsartikeln, die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs und das Hand-in-Hand arbeiten mit dem Verlader und allen anderen Beteiligten. Jeder bei der Ladungssicherung und dem Transport für sich allein und gleichzeitig zusammen verantwortlich. Wir wünschen eine gute Fahrt!
Hinterlassen Sie einen Kommentar